Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesverfassung - Staatsgrundgesetz
Vertragstext MRK (Menschenrechtskonvention)
Artikel 3 MRK - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Artikel 3 EMK verbietet die Folter und jede sonstige unmenschliche
oder erniedrigende Strafe oder Behandlung.
Was die Zustimmung des Betroffenen anlangt, so schließt dieselbe die
Rechtswidrigkeit der durch Artikel 3 verpönten Akte (aber nur bis zu einem
gewissen Maße) aus, dies gilt nicht mehr bei besonders erniedrigender oder
unmenschlicher Behandlung.
Meine Meinung
Diese Artikel verbietet eigentlich Staaten die Anwendung der Folter oder erniedrigender Strafe. Übertragen auf unsere Situation, könnte die Lehre über die Möglichkeit zur Zustimmung zu bestimmten "leichten" Strafen die Einwilligung in einfache Körperverletzung rechtfertigen.
Artikel 8 MRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses
Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl
des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Nach Artikel 8 Absatz 1 hat jedermann Anspruch auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Dies gilt
insbesondere auch für das Sexualleben. Absatz 2 erlaubt dem Staat unter bestimmten
Voraussetzungen Eingriffe ins Privatleben, vor allem zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen und zur Verteidigung der Ordnung. Diese Eingriffe können aber nicht
einfach nur mit dem Schutz der Gesundheit und der Moral gerechtfertigt werden, der
eingreifende Staat muß die Notwenigkeit und die Verhältnismäßigkeit
des Eingriffes zum geschützten Rechtsgut begründen.
Unter diesen Artikel fällt auch das Recht auf Änderung der Dokumente nach
geschlechtsangleichenden Operationen.
Meine Meinung
Eingriffe in unsere Privatsphäre, etwa durch die Polizei bei Einsätzen in einer Privatwohnung, sind stets nur unter Wahrung des Artikels 8 möglich, nur mit "Anstand und Moral" kann dieser nicht gerechtfertigt werden, es muß schon der begründete Verdacht auf eine (erhebliche) strafbare Handlung vorliegen. Das Sicherheitspolizeigesetz zieht hier die Grenze bei Delikten, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Artikel 10 MRK - Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und
die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe
öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser
Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung
und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des
Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung
von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit
der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Nach Artikel 10 hat jeder den Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Sie ist eines der Grundrechte in einer demokratischen Gesellschaft , sie steht allen Personen (natürlichen + juristischen, also auch Vereinen) zu. Konkret bedeutet dieses Recht, die Freiheit eine eigene Meinung zu haben, ohne Eingriffe von öffentlicher Behörden Nachrichten und Ideen auch grenzüberschreitend mitzuteilen und zu empfangen. Dieses Recht ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Verantwortung. Einschränkungen dieser Meinungsfreiheit sind unter bestimmten, eng auszulegenden Bedingungen möglich, vor allem, wenn die Meinungsfreiheit zur Aufrechterhaltung einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.
Meine Meinung
Die Meinungsfreiheit ist eine der wichtigsten Freiheiten
überhaupt. Wir können uns glücklich schätzen, unsere Auffassungen
frei und ohne Schranken vertreten zu können. Die wenigen Einschränkungen,
die uns auferlegt sind, sollten unbedingt respektiert werden. Die Meinungsfreiheit
darf nicht dazu mißbraucht werden, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu
verletzen, oder die Vertretung von menschenunwürdiger Gesinnung zu rechtfertigen.
Der Artikel 10 Absatz 2 rechtfertigt insbesondere auch den § 3a Verbotsgesetz.
Bundesverfassung Staatsgrundgesetz
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden im Jahr 1957 unter Leopold Figl in österreichisches Verfassungsrecht übernommen, d.h. sie sind integrierter Bestandteil des österreichischen Rechtssystems, bei Verletzungen der MRK in Österreich kann beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Straßburg geklagt werden.
Meine Meinung
Österreich wurde und wird wegen Menschenrechtsverletzungen
laufend vor dem EGMR geklagt. Besonders der § 209 StGB ("Homosexuellen Paragraph")
führte zu etlichen Verurteilungen und zu einem gewissen Druck auf den
Verfassungsgerichtshof, der auch zur Aufhebung dieses Paragraphen beitrug.
Die Europäische Union besitzt nur wirtschaftliche Grundfreiheiten, sie ist
nicht als Organisation der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten.
Die Judikatur des EuGH und EuGI (Europäischer Gerichtshof und Gericht erster
Instanz) hat aber über ein kompliziertes "Hintertürchen" die MRK und damit
die Rechtsprechung des EGMR übernommen.
Der derzeit laufende europäische Konvent zur Erstellung einer europäischen
Verfassung will dieses Manko beseitigen. Wollen wir hoffen, daß die konservativen
Kräfte, die derzeit leider die Oberhand zu haben scheinen, sich nicht durchsetzen.
Auf die Verankerung von religiösen Werten sollte eine moderne Verfassung ebenso
verzichten, wie sie die Freiheit zur Wahl des Ehe - Partners verankern muß, egal
ob gleichgeschlechtlich oder mehrere. Der Freiheit des Individuums darf nur da Grenzen
gesetzt werden, wo die Grundfesten des Staates in Gefahr sind, oder in die Rechte Dritter
eingegriffen wird.