Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesverfassung - Staatsgrundgesetz


Vertragstext MRK (Menschenrechtskonvention)

Artikel 3 MRK - Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Artikel 3 EMK verbietet die Folter und jede sonstige unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung.
Was die Zustimmung des Betroffenen anlangt, so schließt dieselbe die Rechtswidrigkeit der durch Artikel 3 verpönten Akte (aber nur bis zu einem gewissen Maße) aus, dies gilt nicht mehr bei besonders erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung.


Meine Meinung

Diese Artikel verbietet eigentlich Staaten die Anwendung der Folter oder erniedrigender Strafe. Übertragen auf unsere Situation, könnte die Lehre über die Möglichkeit zur Zustimmung zu bestimmten "leichten" Strafen die Einwilligung in einfache Körperverletzung rechtfertigen.


Artikel 8 MRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Nach Artikel 8 Absatz 1 hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Dies gilt insbesondere auch für das Sexualleben. Absatz 2 erlaubt dem Staat unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe ins Privatleben, vor allem zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Verteidigung der Ordnung. Diese Eingriffe können aber nicht einfach nur mit dem Schutz der Gesundheit und der Moral gerechtfertigt werden, der eingreifende Staat muß die Notwenigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zum geschützten Rechtsgut begründen.
Unter diesen Artikel fällt auch das Recht auf Änderung der Dokumente nach geschlechtsangleichenden Operationen.


Meine Meinung

Eingriffe in unsere Privatsphäre, etwa durch die Polizei bei Einsätzen in einer Privatwohnung, sind stets nur unter Wahrung des Artikels 8 möglich, nur mit "Anstand und Moral" kann dieser nicht gerechtfertigt werden, es muß schon der begründete Verdacht auf eine (erhebliche) strafbare Handlung vorliegen. Das Sicherheitspolizeigesetz zieht hier die Grenze bei Delikten, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.


Artikel 10 MRK - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Nach Artikel 10 hat jeder den Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Sie ist eines der Grundrechte in einer demokratischen Gesellschaft , sie steht allen Personen (natürlichen + juristischen, also auch Vereinen) zu. Konkret bedeutet dieses Recht, die Freiheit eine eigene Meinung zu haben, ohne Eingriffe von öffentlicher Behörden Nachrichten und Ideen auch grenzüberschreitend mitzuteilen und zu empfangen. Dieses Recht ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Verantwortung. Einschränkungen dieser Meinungsfreiheit sind unter bestimmten, eng auszulegenden Bedingungen möglich, vor allem, wenn die Meinungsfreiheit zur Aufrechterhaltung einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.


Meine Meinung

Die Meinungsfreiheit ist eine der wichtigsten Freiheiten überhaupt. Wir können uns glücklich schätzen, unsere Auffassungen frei und ohne Schranken vertreten zu können. Die wenigen Einschränkungen, die uns auferlegt sind, sollten unbedingt respektiert werden. Die Meinungsfreiheit darf nicht dazu mißbraucht werden, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu verletzen, oder die Vertretung von menschenunwürdiger Gesinnung zu rechtfertigen.
Der Artikel 10 Absatz 2 rechtfertigt insbesondere auch den § 3a Verbotsgesetz.


Bundesverfassung Staatsgrundgesetz


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden im Jahr 1957 unter Leopold Figl in österreichisches Verfassungsrecht übernommen, d.h. sie sind integrierter Bestandteil des österreichischen Rechtssystems, bei Verletzungen der MRK in Österreich kann beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Straßburg geklagt werden.


Meine Meinung

Österreich wurde und wird wegen Menschenrechtsverletzungen laufend vor dem EGMR geklagt. Besonders der § 209 StGB ("Homosexuellen Paragraph") führte zu etlichen Verurteilungen und zu einem gewissen Druck auf den Verfassungsgerichtshof, der auch zur Aufhebung dieses Paragraphen beitrug.
Die Europäische Union besitzt nur wirtschaftliche Grundfreiheiten, sie ist nicht als Organisation der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten. Die Judikatur des EuGH und EuGI (Europäischer Gerichtshof und Gericht erster Instanz) hat aber über ein kompliziertes "Hintertürchen" die MRK und damit die Rechtsprechung des EGMR übernommen.
Der derzeit laufende europäische Konvent zur Erstellung einer europäischen Verfassung will dieses Manko beseitigen. Wollen wir hoffen, daß die konservativen Kräfte, die derzeit leider die Oberhand zu haben scheinen, sich nicht durchsetzen. Auf die Verankerung von religiösen Werten sollte eine moderne Verfassung ebenso verzichten, wie sie die Freiheit zur Wahl des Ehe - Partners verankern muß, egal ob gleichgeschlechtlich oder mehrere. Der Freiheit des Individuums darf nur da Grenzen gesetzt werden, wo die Grundfesten des Staates in Gefahr sind, oder in die Rechte Dritter eingegriffen wird.

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